(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes genau zu bezeichnen.
(2) Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen darf je Partei nur einmal während der Funktionsdauer des Landtages gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein Antrag auf Festsetzung des genau zu bezeichnenden Gegenstandes der Untersuchung einzubringen. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Dabei kann der Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.
(3) Zur gleichen Zeit darf jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein. Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses samt der Möglichkeit der Berichterstattung und der Behandlung des Berichtes im Landtag endet spätestens 15 Monate nach der Wahl seiner Mitglieder (Abs. 5), jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl.
(4) Die Anzahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses bestimmt sich nach der Anzahl der Mitglieder, die für den größten sonstigen Ausschuss des Landtages festgelegt ist.
(5) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vom Landtag gewählt. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch auf einen Sitz im Ausschuss.
(6) Der Landtag hat aus dem Kreis der Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen Obmann zu wählen. Wird der Untersuchungsausschuss auf Verlangen von wenigstens drei Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei eingesetzt (Abs. 2), ist der Obmann auf Vorschlag dieser Partei nach Anhörung des erweiterten Landtagspräsidiums zu wählen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2014
0 Kommentare zu Art. 66 L.V