*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
Artikel 72
Bestand
Das Land gliedert sich in Gemeinden. Die Namen der Gemeinden werden durch Gesetz festgelegt. Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde, können nur im Wege eines Gesetzes erfolgen.
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