Art. 72 L.V

L.V - Landesverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Artikel 72
Bestand

Das Land gliedert sich in Gemeinden. Die Namen der Gemeinden werden durch Gesetz festgelegt. Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde, können nur im Wege eines Gesetzes erfolgen.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 72 L.V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 72 L.V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 72 L.V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 72 L.V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 72 L.V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L.V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 71a L.V
Art. 73 L.V