Art. 61 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landesvolksanwalt wird vom Landtag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(2) Ist der Landesvolksanwalt länger als einen Monat verhindert, so wählt der Landtag für die Dauer der Verhinderung einen Stellvertreter. Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate oder ist die Stelle dauernd erledigt, so findet unverzüglich eine Neuwahl statt.

(3) Der Landesvolksanwalt muss zum Landtag wählbar sein. Während der Amtsperiode darf der Landesvolksanwalt weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung, noch einem allgemeinen Vertretungskörper, noch dem Europäischen Parlament angehören, noch Bürgermeister sein. Auch darf er keinen anderen Beruf ausüben.

(4) Das Land stellt dem Landesvolksanwalt für seine Tätigkeit und für den notwendigen Personal und Sachaufwand die erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(5) Der Landtag kann gegen den Landesvolksanwalt beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012, 5/2018

In Kraft seit 25.01.2018 bis 31.12.9999
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