(1) Dem Obmann des Untersuchungsausschusses wird im Interesse des Schutzes der Grundrechte sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein rechtskundiger Verfahrensanwalt beigegeben. Der Verfahrensanwalt wird vom Untersuchungsausschuss bestellt.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweisaufnahmen Folge zu leisten. Insbesondere können der Landesvolksanwalt und der Landes-Rechnungshof mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen beauftragt werden. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre einschlägigen Akten dem Untersuchungsausschuss oder den um Beweisaufnahmen ersuchten Organen vorzulegen. Öffentlich Bedienstete, die als Auskunftspersonen einvernommen werden, dürfen sich nicht auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit berufen.
(3) Akten und Auskünfte, die personenbezogene Daten zum Inhalt haben, an denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bestehen, sind dem Untersuchungsausschuss oder den um Beweisaufnahme ersuchten Organen nur vorzulegen oder zu erteilen, wenn
a) | die personenbezogenen Informationen zur Prüfung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes erforderlich sind und | |||||||||
b) | das öffentliche Interesse an der Prüfung des behaupteten Missstandes schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen überwiegt. |
(4) Gelangen Organe der Landesverwaltung zur vorläufigen Auffassung, dass die von ihnen verlangten Aktenvorlagen und Auskunftserteilungen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllen, haben sie dazu den Landesvolksanwalt zu hören.
(5) Soweit in diesem Artikel oder in der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen und für die Beweisaufnahme durch Befragung von Zeugen oder durch Sachverständige die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Zustellgesetzes sinngemäß. Anordnungen von Zwangs- und Disziplinarmitteln bedürfen eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses; für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 sinngemäß.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen.
(7) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht ist auch zu bestrafen, wer die dort genannten Handlungen vor einem Untersuchungsausschuss begeht.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2014
0 Kommentare zu Art. 66a L.V