Art. 71a L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Artikel 71a*)
Landesverwaltungsgericht

(1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Richter bestellt die Landesregierung.

(3) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

In Kraft seit 12.04.2013 bis 31.12.9999
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