(1) Der Landtag bedient sich zur Kontrolle der Gebarung, unbeschadet der Kontrolle durch den Landes-Rechnungshof, des Rechnungshofes.
(2) Der Landtag, sein Kontrollausschuss, ein Viertel der Mitglieder des Landtages und die Landesregierung haben das Recht, vom Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes zu verlangen.
(3) Der Landtag oder sein Kontrollausschuss und die Landesregierung haben das Recht, vom Rechnungshof die Prüfung der Gebarung von bestimmten Gemeinden, von mit ihnen organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten, von Unternehmungen, die von ihnen in bestimmter Weise beherrscht werden, sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu verlangen, soweit diese Gemeinden weniger als 10.000 Einwohner haben und im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen; ein solches Verlangen darf in jedem Jahr sowohl vom Landtag oder seinem Kontrollausschuss als auch von der Landesregierung jeweils nur zweimal gestellt werden.
(4) Verlangen nach Prüfung gemäß Abs. 2 und 3 werden vom Präsidenten weitergeleitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012
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