Art. 67a L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landtag bedient sich zur Kontrolle der Gebarung, unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof, des Landes-Rechnungshofes.

(2) Der Landtag, sein Kontrollausschuss, ein Viertel der Mitglieder des Landtages und die Landesregierung haben das Recht, vom Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes (Art. 69 Abs. 2 und 3) zu verlangen. Wenn in der Sache bereits eine Prüfung durch den Rechnungshof verlangt wurde (Art. 67), kann ein solches Verlangen nur durch Beschluss des Landtages gestellt werden.

(3) Der Landtag oder sein Kontrollausschuss und die Landesregierung haben das Recht, vom Landes-Rechnungshof die Prüfung der Gebarung von bestimmten Gemeinden, von mit ihnen im Sinne des Art. 69 Abs. 4 lit. b organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten, von Unternehmungen, die von ihnen im Sinne des Art. 69 Abs. 4 lit. c beherrscht werden, sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu verlangen, soweit diese Gemeinden mindestens 10.000 Einwohner haben und im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen; ein solches Verlangen darf in jedem Jahr sowohl vom Landtag oder seinem Kontrollausschuss als auch von der Landesregierung jeweils nur zweimal gestellt werden.

(4) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass der Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes (Art. 69 Abs. 2 und 3) durchführt. Der Landes-Rechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt werden. Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

(5) Verlangen nach Prüfung gemäß Abs. 2 bis 4 werden vom Präsidenten weitergeleitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012

In Kraft seit 19.12.2012 bis 31.12.9999
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