Art. 66 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall UntersuchungskommissionenUntersuchungsausschüsse einsetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes genau zu bezeichnen.

(2) MindestensWeiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen darf je Partei nur einmal während der Funktionsdauer des Landtages gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein DrittelAntrag auf Festsetzung des genau zu bezeichnenden Gegenstandes der Untersuchung einzubringen. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Dabei kann der Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.

(3) Zur gleichen Zeit darf jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein. Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses samt der Möglichkeit der Berichterstattung und der Behandlung des Berichtes im Landtag endet spätestens 15 Monate nach der Wahl seiner Mitglieder (Abs. 5), jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl.

(4) Die Anzahl der Mitglieder einer Untersuchungskommission muss dem Landtag angehöreneines Untersuchungsausschusses bestimmt sich nach der Anzahl der Mitglieder, die für den größten sonstigen Ausschuss des Landtages festgelegt ist.

(5) Die übrigen Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der Obmann der Untersuchungskommission wirddes Untersuchungsausschusses werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vom Landtag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch darauf, dass zumindest eine von ihr vorgeschlagene Person zum Mitgliedauf einen Sitz im Ausschuss.

(6) Der Landtag hat aus dem Kreis der Untersuchungskommission gewählt wirdMitglieder des Untersuchungsausschusses einen Obmann zu wählen. Wenn nicht alle mitWird der Untersuchungsausschuss auf Verlangen von wenigstens drei Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Parteien inPartei eingesetzt (Abs. 2), ist der Landesregierung vertreten sind, darf die Mehrheit der Mitglieder der Untersuchungskommission nicht den Regierungsparteien zuzurechnen sein. Die Mitglieder der Untersuchungskommissionen sind jenen Parteien zuzurechnen,Obmann auf deren Vorschlag sie gewählt werden. Für nicht vorgeschlagene Personen abgegebene Stimmen sind ungültigdieser Partei nach Anhörung des erweiterten Landtagspräsidiums zu wählen.

(3*) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungskommissionen um Beweisaufnahmen Folge zu leisten. Insbesondere kann der Landesvolksanwalt mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen beauftragt werden. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre einschlägigen Akten der Untersuchungskommission oder den um Beweisaufnahmen ersuchten Organen vorzulegen.Fassung LGBl.Nr. 39/2014

(4) Für Beweisaufnahmen, die von Untersuchungskommissionen selbst vorgenommen werden, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sinngemäß.

(5) Die Untersuchungskommission kann ihre Sitzungen für vertraulich erklären. Insoweit dies geschieht, haben die Teilnehmer an den Sitzungen über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse Stillschweigen zu bewahren.

(6) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Mitglieder der Untersuchungskommission, die Abgeordnete sind, haben das Recht, einen Minderheitsbericht zu erstatten. Die Berichte sind schriftlich abzufassen. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Fertigstellung dem Landtag vorzulegen und dürfen vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht veröffentlicht werden.

(7) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht ist auch zu bestrafen, wer die dort genannten Handlungen vor einer Untersuchungskommission begeht.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 26.02.1999 bis 17.07.2014

(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall UntersuchungskommissionenUntersuchungsausschüsse einsetzen. Der Gegenstand der Untersuchung ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes genau zu bezeichnen.

(2) MindestensWeiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Ein derartiges Verlangen darf je Partei nur einmal während der Funktionsdauer des Landtages gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist unter Anführung des behaupteten Missstandes in der Verwaltung des Landes ein DrittelAntrag auf Festsetzung des genau zu bezeichnenden Gegenstandes der Untersuchung einzubringen. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Dabei kann der Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsteller nur konkretisiert werden.

(3) Zur gleichen Zeit darf jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt sein. Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses samt der Möglichkeit der Berichterstattung und der Behandlung des Berichtes im Landtag endet spätestens 15 Monate nach der Wahl seiner Mitglieder (Abs. 5), jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer des Landtages oder im Fall einer vorzeitigen Landtagswahl mit Ausschreibung der Wahl.

(4) Die Anzahl der Mitglieder einer Untersuchungskommission muss dem Landtag angehöreneines Untersuchungsausschusses bestimmt sich nach der Anzahl der Mitglieder, die für den größten sonstigen Ausschuss des Landtages festgelegt ist.

(5) Die übrigen Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der Obmann der Untersuchungskommission wirddes Untersuchungsausschusses werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vom Landtag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch darauf, dass zumindest eine von ihr vorgeschlagene Person zum Mitgliedauf einen Sitz im Ausschuss.

(6) Der Landtag hat aus dem Kreis der Untersuchungskommission gewählt wirdMitglieder des Untersuchungsausschusses einen Obmann zu wählen. Wenn nicht alle mitWird der Untersuchungsausschuss auf Verlangen von wenigstens drei Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Parteien inPartei eingesetzt (Abs. 2), ist der Landesregierung vertreten sind, darf die Mehrheit der Mitglieder der Untersuchungskommission nicht den Regierungsparteien zuzurechnen sein. Die Mitglieder der Untersuchungskommissionen sind jenen Parteien zuzurechnen,Obmann auf deren Vorschlag sie gewählt werden. Für nicht vorgeschlagene Personen abgegebene Stimmen sind ungültigdieser Partei nach Anhörung des erweiterten Landtagspräsidiums zu wählen.

(3*) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungskommissionen um Beweisaufnahmen Folge zu leisten. Insbesondere kann der Landesvolksanwalt mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen beauftragt werden. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre einschlägigen Akten der Untersuchungskommission oder den um Beweisaufnahmen ersuchten Organen vorzulegen.Fassung LGBl.Nr. 39/2014

(4) Für Beweisaufnahmen, die von Untersuchungskommissionen selbst vorgenommen werden, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sinngemäß.

(5) Die Untersuchungskommission kann ihre Sitzungen für vertraulich erklären. Insoweit dies geschieht, haben die Teilnehmer an den Sitzungen über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse Stillschweigen zu bewahren.

(6) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Mitglieder der Untersuchungskommission, die Abgeordnete sind, haben das Recht, einen Minderheitsbericht zu erstatten. Die Berichte sind schriftlich abzufassen. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Fertigstellung dem Landtag vorzulegen und dürfen vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht veröffentlicht werden.

(7) Nach den strafrechtlichen Bestimmungen über falsche Beweisaussagen vor Gericht ist auch zu bestrafen, wer die dort genannten Handlungen vor einer Untersuchungskommission begeht.

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