Art. 60 L.V

L.V - Landesverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landesvolksanwalt kann dem obersten weisungsberechtigten Organ des geprüften Zweiges der Verwaltung des Landes Empfehlungen erteilen. Dieses Organ hat den Empfehlungen binnen zwei Monaten zu entsprechen oder zu begründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.

(2) Auf Antrag des Landesvolksanwaltes erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.

(3) Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung oder des Landesvolksanwaltes.

(4) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben den Landesvolksanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere haben sie ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber dem Landesvolksanwalt nicht. Dieser unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012

In Kraft seit 21.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 60 L.V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 60 L.V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 60 L.V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 60 L.V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 60 L.V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L.V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 59 L.V
Art. 61 L.V