(1) Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen der Gebarung aus dem Bereich des Landes (Art. 69 Abs. 2 und 3). Der Bericht ist gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Der Landes-Rechnungshof berichtet der Gemeindevertretung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinde (Art. 69 Abs. 4 und 5). Der Bericht ist auch der Landesregierung zu übermitteln, weiters dem Landtag, wenn die Prüfung auf Verlangen des Landtages oder seines Kontrollausschusses erfolgt ist (Art. 67a Abs. 3).
(3) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte nach Übermittlung an den Landtag (Abs. 1) bzw. nach Übermittlung an die Gemeindevertretung (Abs. 2) zu veröffentlichen.
(4) Das Berichtsverfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022
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