Art. 71 L.V

L.V - Landesverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
*)
Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder

(1) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.

(2) Schadenersatzansprüche des Landes gegen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag geltend gemacht.

(3) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum).

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2018

In Kraft seit 25.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 71 L.V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 71 L.V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 71 L.V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 71 L.V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 71 L.V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L.V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 70 L.V
Art. 71a L.V