(1) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.
(2) Schadenersatzansprüche des Landes gegen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag geltend gemacht.
(3) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum).
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2018
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