Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr.
(2) Der Rechenschaftsbericht wird zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.
In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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