(1) Alle Gesetzesbeschlüsse, die nicht als dringlich erklärt wurden, sowie Teile davon unterliegen der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen acht Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses
a) | unterschriftlich von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten oder | |||||||||
b) | von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen oder | |||||||||
c) | von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt oder | |||||||||
d) | vom Landtag beschlossen wird. |
(2) Verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse, durch die die Stellung Vorarlbergs als selbständiges Land aufgegeben, das Landesgebiet geschmälert, das gleiche und unmittelbare Wahlrecht zum Landtag aufgehoben oder die Rechte der Stimmbürger und der Gemeinden, Volksbegehren zu stellen sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu verlangen, beseitigt werden, unterliegen jedenfalls der Volksabstimmung.
(3) In der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren.
(4) Wurde eine Volksabstimmung vor der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses begehrt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses bis zur Durchführung der Volksabstimmung zu warten.
(5) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis derselben kundzumachen.
(6) Der Landtag ist befugt, auch über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz sowie über sonstige wichtige Fragen im ganzen Land oder in Teilen desselben eine Volksabstimmung ergehen zu lassen.
(7) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
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