Art. 32 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, als Vorlagen von mindestens zwei Mitgliedern des Landtages, als Vorlagen von Ausschüssen oder als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

In Kraft seit 24.08.2007 bis 31.12.9999
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