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Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, als Vorlagen von mindestens dreizwei Mitgliedern des Landtages, als Vorlagen von Ausschüssen oder als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007
Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, als Vorlagen von mindestens dreizwei Mitgliedern des Landtages, als Vorlagen von Ausschüssen oder als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007