Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird.
In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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