Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 28 L.V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 28 L.V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 28 L.V