(1) Der Landtag kann seine vorzeitige Auflösung vor Ablauf der Wahlperiode beschließen. Ein solcher Beschluss darf frühestens am dritten Tag nach der Einbringung des Antrages gefasst werden. Das Ende der Landtagsperiode bestimmt sich auch in diesem Falle nach Art. 16 Abs. 2.
(2) Im Falle der Auflösung des Landtages hat die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben. Der Wahltag ist so festzusetzen, dass er innerhalb von vier Monaten nach der Auflösung des Landtages liegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2021
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