Soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages etwas anderes bestimmt ist, gelangen die einzelnen Beratungsgegenstände vor den Landtag als
a) | Volksbegehren, | |||||||||
b) | Vorlagen von mindestens zwei seiner Mitglieder, | |||||||||
c) | Vorlagen von Ausschüssen des Landtages, | |||||||||
d) | Vorlagen der Landesregierung, | |||||||||
e) | Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder, | |||||||||
f) | Anfragebesprechungen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007
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