(1) Der Landtag kann nur Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit in Verfassungsgesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages nichts anderes bestimmt ist, bedarf es zu einem Beschluss oder zu einer Wahl der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Gesetzesbeschlüsse darf die Geschäftsordnung des Landtages keine Abweichungen von diesem Beschlusserfordernis festlegen. Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.
(2) Verfassungsgesetze können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(3) Ein Gesetzesbeschluss darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen als dringlich erklärt werden. Verfassungsgesetze dürfen nicht als dringlich erklärt werden.
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