Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDurch einen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages wird ein anhängiger Rechtsstreit wegen Kündigung oder Beendigung des Landpachtvertrages, Übergabe oder Räumung des Pachtgegenstandes unterbrochen, es sei denn, es handelt sich um einen anhängigen Rechtsstreit wegen Aufhebung des Landpachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.Durch einen Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages wird ein anhängiger Rechtsstreit wegen Kündigung oder Beendigung des Landpachtvertrages, Übergabe oder Räumung des Pachtgegenstandes unterbrochen, es sei denn, es handelt sich um einen anhängigen Rechtsstreit wegen Aufhebung des Landpachtvertrages nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)Absatz 2Wird eine Klage auf Beendigung des Landpachtvertrages einschließlich der Klagen auf Aufhebung nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Übergabe oder Räumung des Pachtgegenstandes dem Pächter erst nach der Anbringung des Antrages auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages zugestellt, so tritt die Unterbrechung mit dem Tage der Zustellung der Klage ein.Wird eine Klage auf Beendigung des Landpachtvertrages einschließlich der Klagen auf Aufhebung nach Paragraph 1118, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, Übergabe oder Räumung des Pachtgegenstandes dem Pächter erst nach der Anbringung des Antrages auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages zugestellt, so tritt die Unterbrechung mit dem Tage der Zustellung der Klage ein.
(3)Absatz 3Ein auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 unterbrochener Rechtsstreit ist auf Antrag fortzusetzen, wenn dem Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages nicht Folge gegeben wird. Wird dem Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages nur hinsichtlich eines Teiles des Pachtgegenstandes Folge gegeben, so ist der Rechtsstreit auf Antrag hinsichtlich des restlichen Teiles des Pachtgegenstandes fortzusetzen.Ein auf Grund der Bestimmungen des Absatz eins, oder 2 unterbrochener Rechtsstreit ist auf Antrag fortzusetzen, wenn dem Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages nicht Folge gegeben wird. Wird dem Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages nur hinsichtlich eines Teiles des Pachtgegenstandes Folge gegeben, so ist der Rechtsstreit auf Antrag hinsichtlich des restlichen Teiles des Pachtgegenstandes fortzusetzen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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