Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung des Landpachtvertrages oder den Auftrag zur Übergabe des Pachtgegenstandes wird durch den Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens unterbrochen.
(2)Absatz 2Ist eine im Abs. 1 genannte Frist im Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ohne Erhebung von Einwendungen abgelaufen, so ist die Vollstreckbarkeit der Aufkündigung oder des Übergabsauftrages bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages gehemmt.Ist eine im Absatz eins, genannte Frist im Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ohne Erhebung von Einwendungen abgelaufen, so ist die Vollstreckbarkeit der Aufkündigung oder des Übergabsauftrages bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages gehemmt.
(3)Absatz 3Die Aufkündigung (der Übergabsauftrag) wird unwirksam, wenn und insoweit die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages angeordnet wird.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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