Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag des Pächters hat das Gericht die Dauer eines Landpachtvertrages, der am 1. Juli 1969 durch mindestens 10 Jahre bestanden hat und von dessen Aufrechterhaltung die wirtschaftliche Existenz des Pächters abhängt, zu verlängern, es sei denn,
1.Ziffer einsdaß einer der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Gründe vorliegt oderdaß einer der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Gründe vorliegt oder
2.Ziffer 2daß der Verpächter den Pachtgegenstand zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz selbst bewirtschaften will.
(2)Absatz 2Anträge nach Abs. 1 können auch mehrmals gestellt werden. Die zulässige Dauer der Verlängerung beträgt das jeweils Doppelte der nach § 7 Abs. 1 maßgebenden Frist. Diese Frist ist aber nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 nicht voll auszuschöpfen.Anträge nach Absatz eins, können auch mehrmals gestellt werden. Die zulässige Dauer der Verlängerung beträgt das jeweils Doppelte der nach Paragraph 7, Absatz eins, maßgebenden Frist. Diese Frist ist aber nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, nicht voll auszuschöpfen.
(3)Absatz 3Bei der Ermittlung des im Abs. 1 genannten Zeitraumes sind die Zeiten des Vormannes (§ 5 Abs. 2) einzurechnen. Überdies ist die Dauer zweier oder mehrerer aneinandergereihter Landpachtverträge mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt zusammenzurechnen.Bei der Ermittlung des im Absatz eins, genannten Zeitraumes sind die Zeiten des Vormannes (Paragraph 5, Absatz 2,) einzurechnen. Überdies ist die Dauer zweier oder mehrerer aneinandergereihter Landpachtverträge mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt zusammenzurechnen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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