(1) Auf Antrag des Pächters hat das Gericht die Dauer eines Landpachtvertrages, der am 1. Juli 1969 durch mindestens 10 Jahre bestanden hat und von dessen Aufrechterhaltung die wirtschaftliche Existenz des Pächters abhängt, zu verlängern, es sei denn,
1. | daß einer der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Gründe vorliegt oder | |||||||||
2. | daß der Verpächter den Pachtgegenstand zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz selbst bewirtschaften will. |
(2) Anträge nach Abs. 1 können auch mehrmals gestellt werden. Die zulässige Dauer der Verlängerung beträgt das jeweils Doppelte der nach § 7 Abs. 1 maßgebenden Frist. Diese Frist ist aber nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 nicht voll auszuschöpfen.
(3) Bei der Ermittlung des im Abs. 1 genannten Zeitraumes sind die Zeiten des Vormannes (§ 5 Abs. 2) einzurechnen. Überdies ist die Dauer zweier oder mehrerer aneinandergereihter Landpachtverträge mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt zusammenzurechnen.
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