(1) Die zulässige Dauer der jeweiligen Verlängerung des Landpachtvertrages (§ 6) beträgt in den Fällen des
1. | § 5 Abs. 1 Z 1 – 4 Jahre, | |||||||||
2. | § 5 Abs. 1 Z 2 – 3 Jahre, | |||||||||
3. | § 5 Abs. 1 Z 3 – 2 Jahre. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen sind nicht auszuschöpfen,
1. | wenn der Pächter die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages für einen kürzeren Zeitraum beantragt, | |||||||||
2. | wenn und insoweit mit Grund zu besorgen ist, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Umstand eintreten wird, der die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen würde (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2), | |||||||||
3. | wenn und insoweit dies erforderlich ist, damit das Ende der Vertragsdauer dem Ablauf des Bewirtschaftungsjahres entspricht. |
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