Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie zulässige Dauer der jeweiligen Verlängerung des Landpachtvertrages (§ 6) beträgt in den Fällen desDie zulässige Dauer der jeweiligen Verlängerung des Landpachtvertrages (Paragraph 6,) beträgt in den Fällen des
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Fristen sind nicht auszuschöpfen,Die im Absatz eins, genannten Fristen sind nicht auszuschöpfen,
1.Ziffer einswenn der Pächter die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages für einen kürzeren Zeitraum beantragt,
2.Ziffer 2wenn und insoweit mit Grund zu besorgen ist, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Umstand eintreten wird, der die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen würde (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2),wenn und insoweit mit Grund zu besorgen ist, daß innerhalb dieses Zeitraumes ein Umstand eintreten wird, der die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen würde (Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2,),
3.Ziffer 3wenn und insoweit dies erforderlich ist, damit das Ende der Vertragsdauer dem Ablauf des Bewirtschaftungsjahres entspricht.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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