Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages muß
1.Ziffer einsin den Fällen des fristgemäßen Ablaufes der vereinbarten oder der durch eine Anordnung des Gerichtes (Pachtamtes) geltenden Vertragsdauer spätestens zwei Monate vor dem Ablauf der Vertragsdauer,
2.Ziffer 2in allen übrigen Fällen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Aufkündigung, des Übergabsauftrages oder der Klage auf Beendigung des Pachtvertrages oder Räumung des Pachtgegenstandes an den Pächter gestellt werden.
(2)Absatz 2Die Fristen des § 7 Abs. 1 sindDie Fristen des Paragraph 7, Absatz eins, sind
1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 von dem Zeitpunkt, an dem der Pachtvertrag endet,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, von dem Zeitpunkt, an dem der Pachtvertrag endet,
2.Ziffer 2in den Fällen der Antragstellung nach der Zustellung einer Aufkündigung (eines Übergabsauftrages) vom Kündigungstermin (Übergabstermin),
3.Ziffer 3in allen übrigen Fällen vom Tage der Antragstellung auf Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages zu berechnen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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