(1) Ist der vom Pächter zu entrichtende Pachtzins so hoch, daß er den bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes erzielbaren Ertrag übersteigt, oder weicht er vom angemessenen Pachtzins (§ 4) um mehr als die Hälfte ab, so hat das Gericht auf Antrag den vom Pächter zu entrichtenden Pachtzins ab dem auf die Antragstellung folgenden Zinstermin auf den angemessenen Betrag zu mindern oder zu erhöhen.
(2) Kommt nach der Anordnung einer Teilverlängerung eine Einigung über die Höhe des Pachtzinses für den dem Pächter verbleibenden Teil des Pachtgegenstandes nicht zustande, so hat das Gericht auf Antrag den hiefür angemessenen Pachtzins festzusetzen.
(3) Hängt die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer eines Landpachtvertrages von der Feststellung der angemessenen Höhe des Pachtzinses ab, so hat das Gericht die Höhe des angemessenen Pachtzinses vor der Beendigung des Verfahrens durch Beschluß festzustellen.
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