Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsBetreffen die im § 6 Abs. 2 Z 4 oder 5 genannten Gründe, die eine Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen, nur einzelne Teile des Pachtgegenstandes und ist der restliche Teil des Pachtgegenstandes abgesondert benutzbar oder kann er ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden, so hat das Gericht auf Antrag die Dauer des Landpachtvertrages in Ansehung des restlichen Teiles des Pachtgegenstandes zu verlängern. Der Antrag auf Teilverlängerung kann auch im Zuge eines Verfahrens gestellt werden, das die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages an sich zum Gegenstand hat.Betreffen die im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 genannten Gründe, die eine Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ausschließen, nur einzelne Teile des Pachtgegenstandes und ist der restliche Teil des Pachtgegenstandes abgesondert benutzbar oder kann er ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten abgesondert benutzbar gemacht werden, so hat das Gericht auf Antrag die Dauer des Landpachtvertrages in Ansehung des restlichen Teiles des Pachtgegenstandes zu verlängern. Der Antrag auf Teilverlängerung kann auch im Zuge eines Verfahrens gestellt werden, das die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages an sich zum Gegenstand hat.
(2)Absatz 2Mangels einer anderweitigen Vereinbarung hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den restlichen Teil des Pachtgegenstandes abgesondert benutzbar zu machen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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