§ 19 LPG

LPG - Landpachtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1065;

2.

die Verordnung vom 14. Oktober 1940, deutsches RGBl. I S. 1369, zur Einführung der Reichspachtschutzordnung in der Fassung der Berichtigung vom 13. Dezember 1940, deutsches RGBl. I S. 1606;

3.

der § 4 des Gesetzes über die Weitergeltung und Ergänzung des Pachtnotrechtes vom 30. September 1937, deutsches RGBl. I S. 1051;

4.

die §§ 2 bis 5 des Bundesgesetzes vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 86, über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Pachtschutzrechtes.

(3) Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf eine durch den Abs. 2 aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes. An die Stelle des durch den Abschnitt II der Reichspachtschutzordnung eingerichteten örtlich zuständigen Pachtamtes tritt das örtlich zuständige Bezirksgericht im Verfahren nach § 12 dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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