(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Pachtbehörden anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 11 der Reichspachtschutzordnung bestellten Beisitzer verlängert sich bis zur Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren. Eine Neubestellung von Beisitzern findet nur statt, wenn ohne eine solche Bestellung ein vor den Pachtbehörden anhängiges Verfahren nicht zu Ende geführt werden könnte.
(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ergangenen und im Sinne des Abs. 1 noch ergehenden Entscheidungen der Pachtbehörden bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung; dasselbe gilt für Vergleiche.
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