Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Pachtbehörden anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 11 der Reichspachtschutzordnung bestellten Beisitzer verlängert sich bis zur Beendigung der im Abs. 1 genannten Verfahren. Eine Neubestellung von Beisitzern findet nur statt, wenn ohne eine solche Bestellung ein vor den Pachtbehörden anhängiges Verfahren nicht zu Ende geführt werden könnte.Die Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 11, der Reichspachtschutzordnung bestellten Beisitzer verlängert sich bis zur Beendigung der im Absatz eins, genannten Verfahren. Eine Neubestellung von Beisitzern findet nur statt, wenn ohne eine solche Bestellung ein vor den Pachtbehörden anhängiges Verfahren nicht zu Ende geführt werden könnte.
(3)Absatz 3Die nach den bisher geltenden Vorschriften ergangenen und im Sinne des Abs. 1 noch ergehenden Entscheidungen der Pachtbehörden bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung; dasselbe gilt für Vergleiche.Die nach den bisher geltenden Vorschriften ergangenen und im Sinne des Absatz eins, noch ergehenden Entscheidungen der Pachtbehörden bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der bisher geltenden Vorschriften Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung; dasselbe gilt für Vergleiche.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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