Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsAuf alle übrigen Landpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Einschränkungen Anwendung:
1.Ziffer einsdie Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sind nicht anzuwenden;die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, sind nicht anzuwenden;
2.Ziffer 2bei der Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z 2 ist auf Verlängerungen, die vor dem 1. Juli 1969 rechtskräftig angeordnet wurden, nicht Bedacht zu nehmen.bei der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, ist auf Verlängerungen, die vor dem 1. Juli 1969 rechtskräftig angeordnet wurden, nicht Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Auf alle Landpachtverträge, die nach dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden oder werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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