(1) Auf alle übrigen Landpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Einschränkungen Anwendung:
1. | die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sind nicht anzuwenden; | |||||||||
2. | bei der Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z 2 ist auf Verlängerungen, die vor dem 1. Juli 1969 rechtskräftig angeordnet wurden, nicht Bedacht zu nehmen. |
(2) Auf alle Landpachtverträge, die nach dem 1. Juli 1969 geschlossen wurden oder werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung.
0 Kommentare zu § 17 LPG