Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte hat am 11.12.1999 als Lenker des PKW I- 1) in der Zeit von 19:00 Uhr bis 19:32 Uhr in Innsbruck, Rennweg Nr. 2, am südlichen Zufahrtsweg zu den Stadtsälen, das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? parkend abgestellt, sowie weiters in der Zeit von 19:34 Uhr bis 19:40 Uhr am Rennweg vor dem Haus Nr. 2, Landestheatervor... mehr lesen...