§ 6 LPG

LPG - Landpachtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Überwiegen die Interessen des Pächters an der Fortsetzung die des Verpächters an der Beendigung des Landpachtvertrages, so hat das Gericht auf Antrag des Pächters die Dauer des Landpachtvertrages zu verlängern.

(2) Bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 ist insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der beiden Vertragsteile Bedacht zu nehmen. Die Interessen des Pächters überwiegen insbesondere dann nicht, wenn

1.

ein Grund vorliegt, der den Verpächter zur Aufhebung des Landpachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt,

2.

der Pächter ohne Zustimmung des Verpächters wesentliche Teile des Pachtgegenstandes nicht nur vorübergehend anderen Personen überlassen hat,

3.

sich der Pächter weigert, der Erhöhung des Pachtzinses auf die angemessene Höhe zuzustimmen,

4.

der Verpächter dem Pächter einen nach Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz für den Pachtgegenstand beschafft,

5.

eine von vornherein schriftlich und bestimmt als Grund für die Beendigung des Landpachtvertrages bezeichnete Tatsache eingetreten ist, die in bezug auf die Beendigung des Landpachtvertrages für den Verpächter als wichtig und bedeutsam anzusehen ist.

(3) Die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages ist unzulässig, wenn die Dauer des Landpachtvertrages ausdrücklich auf eine solche Zeit vereinbart wurde, die der maßgebenden Richtpachtzeit (§ 5) entspricht oder diese übersteigt.

(4) Wurde die Dauer des Landpachtvertrages nach Abs. 1 einmal verlängert, so ist eine weitere Verlängerung ferner unzulässig, wenn

1.

die Dauer des Landpachtvertrages auf eine bestimmte Zeit vereinbart wurde,

2.

im Zeitpunkt der Antragstellung die tatsächliche Dauer des Landpachtvertrages der maßgebenden Richtpachtzeit (§ 5) entspricht oder diese übersteigt.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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