Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben am 29.12.2011 um 07.05 Uhr im 2. Obergeschoß des allgemein zugänglichen Stiegenhauses des Mehrfamilienwohnhauses in T., XY-Straße 47a, M. S. lautstark mit ?verschwinde, du Wichser? beschimpft und haben durch dieses Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt, den öffentlichen ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: ?Sie haben am 11.01.2004 zwischen 06.40 Uhr und 06.48 Uhr in Innsbruck, Uferstraße 12, sich 1.) aus der geöffneten Beifahrertüre eines Taxifahrzeuges herausgelehnt und zu den Wachebeamten die Worte: ?Ihr Wixer wollts nit mal aussteigen und mir helfen- es Arschlöcher tuts a mal etwas für mein Geld? es Wixer tuts a mal was?, 2.) lautstark geschrieen, wodurch einige Passante... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 12.5.2000 in der Zeit von 08.45 Uhr bis 08.55 Uhr in Innsbruck, General-Eccher-Straße 2, gegenüber dem Militärkommando für Tirol 1) durch das Schreien der Worte ?Ihr Bullen kennt doch nicht einmal das Sicherheitspolizeigesetz, euch wird mein Anwalt den Arsch aufreißen, ihr Scheißer. Eine Uniform anhaben und sich wichtig machen, aber nicht mit mir!? den öffentlichen Anstand auf das Empfindlichst... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 8.1.2000 von 21.55 Uhr bis 22.00 Uhr in Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 23, im dortigen Stiegenhaus (Parterre) folgende Worte geschrien wie: ?Steh doch auf du Drecksau? und: ?Was tut ihr Bullen-Arschlöcher da? und dadurch 1) den öffentlichen Anstand auf das Empfindlichste verletzt 2) durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört und 3) trotz vorausgeg... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte F., geb. am 8.5.1961, hat am 31.10.1999 um 15.15 Uhr in Innsbruck, beim Südeingang des Tivoli-Fußballstadions, ein Funkstreifenfahrzeug beim Befahren der Auffahrrampe behindert sowie einen Sicherheitswachebeamten angeschrien und mit den Worten ?Du scheiss Arschloch? beschimpft und durch dieses besonders rücksichtslose Verhalten, das einen groben Verst... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 22.6.1997 in der Zeit gegen 16.30 Uhr in S. am ?Z.?, im Festzelt der Tiroler Kaiserjäger, Ortsgruppe S., vorerst im Zelt beim Tanzboden und anschließend an der Theke in der sogenannten Bar mit dem Ihnen unbekannten Festzeltbesucher H. eine wörtliche und tätliche Auseinandersetzung gehabt und haben durch dieses ungebührliche Verhalten, das einen groben Ver... mehr lesen...