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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(3) Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Hinblick auf jene Anforderungen, die für die Ausfuhr in das jeweilige Bestimmungsland wesentlich sind.
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(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(3) Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen amtlichen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Hinblick auf jene Anforderungen, die für die Ausfuhr in das jeweilige Bestimmungsland wesentlich sind.