Abschnitt I
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Einberufung der Sitzungen
(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, den Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
Beschlußfähigkeit
(1) Der Personalvertretungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (§ 22 Abs 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999).
(2) Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses eine Stunde später stattfinden, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Vorsitz
In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so hat der Ausschuß unter Leitung des ältestens anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Festlegung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
(3) Eine Abänderung (Ergänzung, Streichung und Umreihung) der vorgeschlagenen Tagesordnung wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.
Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.
Debatte
(1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem Antragsteller zu.
(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf "Zur Ordnung" die Mißbilligung des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht, mit dem Ruf "Zur Sache" ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende einen Redner bereits zweimal "Zur Sache" ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.
(1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. § 8 Abs 2 letzter Satz bleibt unberührt.
Abstimmung
(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) erfolgen. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist nicht zulässig.
(4) Stimmenthaltung ist zulässig.
(1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.
(2) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist der Antrag nicht zum Beschluß erhoben.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
(4) Der Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Protokoll
(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzustellen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls herangezogen werden. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.
(1) Das Protokoll hat zu enthalten:
a) | den Tag und die Dauer der Sitzung; | |||||||||
b) | die anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses; | |||||||||
c) | die entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes; | |||||||||
d) | die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff); | |||||||||
e) | sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf (§ 6); | |||||||||
f) | die Anträge in wörtlicher Fassung; | |||||||||
g) | die Beschlüsse in wörtlicher Fassung; | |||||||||
h) | das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen und Wahlen; | |||||||||
i) | den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten; | |||||||||
j) | die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw); | |||||||||
k) | die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten | |||||||||
Mitteilungen. |
(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Verhandlungsgegenstände, die gemäß Abs 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
(1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 6) zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über solche ist sogleich abzustimmen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf sein Verlangen jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(5) Die Protokolle und sonstigen Schriftstücke sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
Ausfertigungen
(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt werden; in einem solchen Fall muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.
(3) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor Genehmigung des den Beschluß enthaltenen Protokolls ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.
(4) Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.
Unterausschüsse
(1) Ein Unterausschuß des Personalvertretungsausschusses hat aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse entstehen.
(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens zwei Wochen nach der Bildung des Unterausschusses einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied. Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Der Stellvertreter hat die Aufgabe des Vorsitzenden im Falle der Verhinderung zu übernehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Beiziehung sachverständiger Bediensteter, die dem Personalvertretungsausschuß als Mitglieder nicht angehören, zu den Beratungen des Unterausschusses bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
(5) Der Unterausschuß kann seine Berichte dem Personalvertretungsausschuß schriftlich übermitteln oder, wenn der Personalvertretungsausschuß keinen schriftlichen Bericht gefordert hat, durch einen von ihm gewählten Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, die mit ihrer Meinung in der Minderheit geblieben sind, steht es frei, die von ihnen vorgeschlagene Fassung des Berichtes dem Personalvertretungsausschuß als Minderheitsbericht zu übermitteln oder vorzutragen.
Konstituierende Sitzung
Bei der Einberufung der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses ist durch die Festsetzung eines entsprechenden Termines dafür zu sorgen, daß alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.
(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung das älteste anwesende Mitglied.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs 1) obliegt es ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
II. Abschnitt
Geschäftsführung der
Dienststellenversammlung
Einberufung
(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekannt zu machen, daß sie alle Bedienstete der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Schultage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.
(2) Bei der Festlegung des Termines der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999 die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.
Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.
Vorsitz
Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete den Vorsitz der Dienststellenversammlung zu führen.
(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.
(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.
Verlauf der Sitzung
(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.
(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses im Sinne des § 5 Abs 2 lit b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, jedenfalls geheim zu erfolgen hat.
Protokoll
(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Abfassung des Protokolls obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14).
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
a) | den Tag und die Dauer der Versammlung; | |||||||||
b) | die Tagesordnung; | |||||||||
c) | die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 6 Abs 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/ 1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999); | |||||||||
d) | die Anträge in wörtlicher Fassung; | |||||||||
e) | die Beschlüsse in wörtlicher Fassung; | |||||||||
f) | das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen; | |||||||||
g) | die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw); | |||||||||
h) | eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung. |
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die Dienststellenversammlung. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(5) Der § 16 Abs 5 gilt sinngemäß.
III. Abschnitt
Geschäftsführung der Wahlausschüsse
Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und V mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999) und im Verfahren gemäß § 21 Abs 6 und § 26 Abs 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter wählen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
IV. Abschnitt
Tätigkeit der Personalvertreter
(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Personalvertretungsausschusses vorzubringen.
(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder seinem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten hat der Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er angehört, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.
Der Personalvertretungsausschuß kann die Erfüllung einzelner, von ihm genau zu umschreibenden Aufgaben, dem Obmann oder einem seiner Mitglieder übertragen. Das so betraute Mitglied hat den Ausschuß über seine Tätigkeit laufend zu unterrichten.
V. Abschnitt
Wechsel der Ausschußfunktionäre
(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.
(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen.
(3) Im Falle eines Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß ist entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, vorzugehen.
VI. Abschnitt
Verkehr der Personalvertretungsausschüsse
untereinander
(1) Fällt eine beim Dienststellenausschuß anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Zentralausschuß mitzuteilen. Der Leiter der zuständigen Dienststelle kann Anliegen des unzuständigen Personalvertretungsausschusses zurückweisen.
(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs 2 lit c - g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.
VII. Abschnitt
Geschäftsführung der Vertrauenspersonen
Personalvertretung durch
eine Vertrauensperson
(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.
(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Mitteilung zu machen:
a) | Wenn ein Tatbestand eintritt, der das Ruhen oder Erlöschen der Funktion der Vertrauensperson zur Folge hat, | |||||||||
b) | wenn die Tätigkeit der Vertrauensperson vor der gesetzlichen Tätigkeitsdauer endet. |
(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
Personalvertretung durch zwei
Vertrauenspersonen
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmung des § 33 Abs 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäß Anwendung, die gemäß Abs 1 die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. Oktober 1969, Zahl: SchA- 652/1/1969, LGBl Nr 69, über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung der Landeslehrer bei den Dienststellen des Landes, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 1. Juni 1999, mit der Vorschriften über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung der Landeslehrer bei den Dienststellen des Landes erlassen werden (Landeslehrer-Personalvertreter- Geschäftsordnung-LLPV-GO)
StF: LGBl Nr 30/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 42 lit e und der §§ 7, 13 Abs 5 und 22 Abs 7 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, wird verordnet: