VI. Abschnitt
Verkehr der Personalvertretungsausschüsse
untereinander
(1) Fällt eine beim Dienststellenausschuß anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Zentralausschuß mitzuteilen. Der Leiter der zuständigen Dienststelle kann Anliegen des unzuständigen Personalvertretungsausschusses zurückweisen.
(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs 2 lit c - g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.
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