(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist der Antrag nicht zum Beschluß erhoben.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
(4) Der Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
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