Protokoll
(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Abfassung des Protokolls obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14).
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
a) | den Tag und die Dauer der Versammlung; | |||||||||
b) | die Tagesordnung; | |||||||||
c) | die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle (§ 6 Abs 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/ 1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999); | |||||||||
d) | die Anträge in wörtlicher Fassung; | |||||||||
e) | die Beschlüsse in wörtlicher Fassung; | |||||||||
f) | das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen; | |||||||||
g) | die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw); | |||||||||
h) | eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung. |
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die Dienststellenversammlung. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(5) Der § 16 Abs 5 gilt sinngemäß.
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