Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.
0 Kommentare zu § 23 LLPV-GO