§ 11 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 11

Abstimmung

 

(1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) erfolgen. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.

 

(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.

 

(3) Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist nicht zulässig.

 

(4) Stimmenthaltung ist zulässig.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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