§ 17 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 17

Ausfertigungen

 

(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

(2) Schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt werden; in einem solchen Fall muß die Urschrift jedenfalls eigenhändig unterschrieben sein.

 

(3) Beschlüsse des Personalvertretungsausschusses können vor Genehmigung des den Beschluß enthaltenen Protokolls ausgefertigt werden, wenn es der Personalvertretungsausschuß ausdrücklich beschließt.

 

(4) Besitzt der Dienststellenausschuß einen Flach- oder Rundstempel, so sind sämtliche Ausfertigungen mit diesem zu versehen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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