§ 15 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 15

 

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:

a)

den Tag und die Dauer der Sitzung;

b)

die anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;

c)

die entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

d)

die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff);

e)

sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf (§ 6);

f)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

g)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

h)

das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen und Wahlen;

i)

den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;

j)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw);

k)

die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten

Mitteilungen.

 

(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Verhandlungsgegenstände, die gemäß Abs 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

 

(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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