§ 14 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

§ 14

Protokoll

 

(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.

 

(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzustellen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls herangezogen werden. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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