§ 2 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

 

Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, den Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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