III. Abschnitt
Geschäftsführung der Wahlausschüsse
Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und V mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999) und im Verfahren gemäß § 21 Abs 6 und § 26 Abs 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter wählen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
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