V. Abschnitt
Wechsel der Ausschußfunktionäre
(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.
(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen.
(3) Im Falle eines Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß ist entsprechend der Bestimmung des § 21 Abs 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999, vorzugehen.
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