Beschlußfähigkeit
(1) Der Personalvertretungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (§ 22 Abs 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/1999).
(2) Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses eine Stunde später stattfinden, wenn zu diesem Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
0 Kommentare zu § 3 LLPV-GO