§ 4 LLPV-GO

LLPV-GO - Landeslehrer-Personalvertreter-Geschäftsordnung - LLPV-GO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 4

Vorsitz

 

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz. Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so hat der Ausschuß unter Leitung des ältestens anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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