IV. Abschnitt
Tätigkeit der Personalvertreter
(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Personalvertretungsausschusses vorzubringen.
(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder seinem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten hat der Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er angehört, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.
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