§ 8 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999

Organe des Landesgesundheitsfonds
Paragraph 8 <*, b, r, /, >, O, r, g, a, n, e,)
Organe des Landesgesundheitsfonds
  1. (1)Absatz einsOrgane des Landesgesundheitsfonds sind:
    1. a)Litera adas Präsidium;
    2. ab)Litera abdie Gesundheitsplattform;
    3. bc)Litera bcdie Landes-Zielsteuerungskommission;
    4. cd)Litera cddie Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass eine Gesundheitskonferenz als zusätzliches Organ eingerichtet wird, in dem die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Vorarlberg vertreten sind. Der Vorsitz obliegt dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung.
  3. (2)Absatz 2Eine ausgewogene Repräsentanz der Geschlechter ist anzustreben.
  4. (3)Absatz 3Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der § 28 Abs. 4 bleibt unberührt.Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der Paragraph 28, Absatz 4, bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.02.2025

Organe des Landesgesundheitsfonds
Paragraph 8 <*, b, r, /, >, O, r, g, a, n, e,)
Organe des Landesgesundheitsfonds
  1. (1)Absatz einsOrgane des Landesgesundheitsfonds sind:
    1. a)Litera adas Präsidium;
    2. ab)Litera abdie Gesundheitsplattform;
    3. bc)Litera bcdie Landes-Zielsteuerungskommission;
    4. cd)Litera cddie Geschäftsführung.
  2. (2)Absatz 2Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass eine Gesundheitskonferenz als zusätzliches Organ eingerichtet wird, in dem die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Vorarlberg vertreten sind. Der Vorsitz obliegt dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung.
  3. (2)Absatz 2Eine ausgewogene Repräsentanz der Geschlechter ist anzustreben.
  4. (3)Absatz 3Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der § 28 Abs. 4 bleibt unberührt.Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der Paragraph 28, Absatz 4, bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

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